Wie bereits am 23.05.2018 auf unserer Webseite dargestellt, wurde als Folgenorm zur BS OHSAS 18001 „Arbeits- und Gesundheitsschutz-Management“ die Norm ISO 45001 und in deutschsprachiger Übersetzung als DIN ISO 45001 „Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA-MS)“ im Juni 2018 veröffentlicht.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH hat der AssZert Zertifizierungsgesellschaft mbH mit Akkreditierungsbescheid vom 11.03.2019 die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme auch in diesem Bereich erteilt.
Wesentliche Grundlage der Erweiterung ist das Dokument der International Accreditation Forum, Inc. IAF MD 22:2018. Dieses Dokument ist von der DAkkS GmbH als Regel 71 SD 6 062 „Anwendung der ISO/IEC 17021-1 für die Zertifizierung von Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA-MS)“ mit Stand 16. Juli 2018 veröffentlicht worden.
Auswirkungen auf die vertragliche Basis zwischen AssZert und der zu zertifizierenden Organisation
Das Dokument 71 SD 6 062, als Grundlage für die zukünftigen SGA-Zertifizierungsverfahren, beinhaltet die folgenden beiden wesentlichen Änderungen bzw. Konkretisierungen bzgl. der vertraglichen Regelungen zwischen der zu zertifizierenden Organisation und der Zertifizierungsstelle:
- G 8.5.3 Die rechtlich durchsetzbaren Vereinbarungen müssen sicherstellen, dass der zertifizierte Kunde unverzüglich die Zertifizierungsstelle über das Auftreten eines schwerwiegenden Vorfalls oder einen Verstoß gegen die Vorschriften informiert, sobald das Einbeziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist.
- G 9.6.5.2 Informationen zu Zwischenfällen wie einem schweren Unfall oder einem schweren Verstoß gegen rechtliche Verpflichtungen, der das Hinzuziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich macht, …. liefern der Zertifizierungsstelle die Entscheidungsgrundlage zur Bestimmung der zu ergreifenden Maß Dies bezieht in Fällen, wo ein schweres Versagen des Systems bei der Einhaltung der SGA-Zertifizierungsanforderungen nachgewiesen werden kann, auch eine Aussetzung oder ein Entzug der Zertifizierung mit ein. Diese Anforderungen müssen ein Bestandteil der Zertifizierungsvereinbarungen zwischen der KBS und der Organisation sein.
Auswirkungen auf die Aktivitäten vor der Zertifizierung
Das Dokument 71 SD 6 062 fordert zudem eine erweiterte Kommunikation im Rahmen der Antragstellung von der zu zertifizierenden Organisation:
G 9.1.1 Die der Zertifizierungsstelle vom autorisierten Vertreter der antragstellenden Organisation zur Verfügung gestellten Informationen zu ihren Prozessen und Tätigkeiten müssen auch
- die Identifizierung der mit den Prozessen einhergehenden wichtigsten Gefahren und
- der SGA-Risiken,
- die in den Prozessen hauptsächlich verwendeten Gefahrgüter und
- alle relevanten Rechtsvorschriften, die aus der anwendbaren SGA-Organisation stammen,
enthalten.
Fazit
Mit diesen Änderungen bzw. Konkretisierungen der Anforderungen vor und in den SGA-Zertifizierungsverfahren wird die Kommunikation zwischen der antragstellenden Organisation und der Zertifizierungsstelle – im Sinne der Transparenz – auf ein höheres Niveau der Zusammenarbeit gestellt.
Das zertifizierte Unternehmen hat somit die Zertifizierungsstelle über das Auftreten eines schwerwiegenden Vorfalls zu informieren (dies sind z. B. Arbeitsunfälle mit schwerwiegenden Personenschäden) oder über einen Verstoß gegen geltende rechtliche Vorschriften und Regelungen (Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht), sobald das Einbeziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich wird. Auf Grundlage dieser Informationen entscheidet die Zertifizierungsstelle über die weitere Vorgehensweise.
Diese Vorgehensweise fördert die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie derjenigen Personen, die im Auftrag der Organisation Tätigkeiten durchführen oder denen, die Zugang zu den Arbeitsplätzen in der Organisation haben (z. B. Besucher, Personen von interessierten Parteien etc.).