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„Jede Vorstellung ist eine Verallgemeinerung, und diese gehört dem Denken an. Etwas allgemein machen, heißt, es denken.“ – Georg Wilhelm Friedrich Hegel
Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB 02.1 / Stand: 01.10.2023 (IN BEARBEITUNG)
der AssZert Zertifizierungsgesellschaft mbH
Präambel
Die AssZert Zertifizierungsgesellschaft mbH (im Folgenden AssZert genannt) ist ein Unternehmen zur Zertifizierung von
- Qualitätsmanagementsystemen gemäß DIN EN ISO 9001
- Umweltmanagementsystemen gemäß DIN EN ISO 14001
- Arbeitsschutzmanagementsystemen (SGA) gemäß DIN ISO 45001
- Energiemanagementsystemen gemäß DIN EN ISO 50001
Im Rahmen von Zertifizierungsverfahren führt die AssZert Zertifizierungsgesellschaft mbH die Beurteilung, Zertifizierung und Überwachung von Managementsystemen unter Beachtung der Konformität mit den Anforderungen der vorgenannten Regelwerke durch.
Bei dem Einsatz externer Auditoren wird sichergestellt, dass diese in den letzten 4 Jahren das zu zertifizierende Unternehmen nicht bei der Einführung von Qualitäts-/Umwelt-/Energie- und Arbeitsschutzmanagementsystemen beraten haben oder beraten sowie dort nicht angestellt sind oder vor 4 Jahren angestellt waren; dies gilt in gleicher Weise für die Arbeitgeber der Auditoren.
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der AssZert Zertifizierungsgesellschaft mbH (im Folgenden AssZert) und dem Auftraggeber (im Folgenden Organisation) gelten – soweit nichts anderes vereinbart – ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von der AssZert nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung anerkannt.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Diese AGB enthält die allgemeinen Vertragsbestimmungen, nach denen die AssZert Zertifizierungsgesellschaft mbH die Beurteilung der Konformität des Managementsystems in der Organisation nach der jeweiligen Norm durchführt.
§ 2 Zertifizierungsverfahren
Die AssZert Zertifizierungsgesellschaft mbH verpflichtet sich, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Konformität nach der jeweiligen Norm, das Managementsystem der zu zertifizierenden Organisation zu prüfen und das AssZert-Zertifikat zu erteilen.
AssZert erbringt folgende Leistungen:
(1) Beurteilung der Organisation durch:
- Überprüfung der Verantwortung, Befugnis, Qualifikation und der gegenseitigen Beziehung von Personal mit leitender, ausführender und prüfender Tätigkeit
- Überprüfung der ablauforganisatorischen Regelungen gem. Dokumentation
- Überwachung der zertifizierten Organisation.
(2) Bestätigung (Zertifizierung) der Konformität des Managementsystems mit den Anforderungen der eweiligen Norm.
(3) Unverzügliche Information der Organisation über Änderungen des Zertifizierungsverfahrens.
Bei der Veröffentlichung von Folgenormen zu der jeweiligen Norm müssen die Zertifikate nach Ablauf der Übergangszeit umgestellt werden. Dies erfolgt rechtzeitig im Rahmen der üblichen Überwachungstätigkeit.
§ 3 Zertifizierungsverfahren
(1) Im Rahmen der Beurteilung und zur Erteilung eines Zertifikates nach § 1 ist die Organisation verpflichtet, AssZert Auskünfte über
- das Personal
- die technische Ausstattung
- die Ablauforganisation
- die Dokumentation der Organisation
gemäß dem Stammdatenblatt zur Vorbereitung auf ein Zertifizierungsaudit zu erteilen.
Die zu zertifizierende/zertifizierte Organisation ist verpflichtet, folgende Unterlagen vorzulegen und objektive Nachweise zu erbringen:
- Mitteilung, in welchen Bereichen und für welchen Geltungsbereich (Produkte / Dienstleistungen) das Zertifizierungsverfahren durchgeführt werden soll.
- Die Benennung des Organs der Organisation, des Beauftragten der obersten Leitung, des Betreuers zur Unterstützung des Audits für die Begleitung des Auditteams, sowie ggf. des Managementbeauftragten.
- Das Betreuungspersonal wird zur Unterstützung des Audits für die Begleitung des Auditteams abgestellt. Das Auditteam muss sicherstellen, dass die Betreuer den Auditprozess und das Auditergebnis weder behindern noch beeinflussen.
- Eine Beschreibung des Managementsystems einschließlich der mitgeltenden Verfahrens- und/oder Arbeitsanweisungen.
Des Weiteren ist die zu zertifizierende/zertifizierte Organisation verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, objektive Nachweise zu erbringen, Einsicht in alle für das Zertifizierungsverfahren relevante Unterlagen zu gewähren und auch vollständige Auskunft zu erteilen.
(2) AssZert überprüft im Rahmen von Zertifizierungsverfahren die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen an Ort und Stelle im Rahmen eines sogenannten Audits Stufe 1. Bei Re-Zertifizierungen ist ein Audit Stufe 1 nur erforderlich, wenn es signifikante Änderungen im Managementsystem, bei der Organisation oder im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Managementsystems gibt.
Hierbei verschafft sich AssZert durch persönliche Befragung, Einsicht in die Unterlagen, Sammlung von Informationen bezüglich des Geltungsbereiches der Organisation, der Prozesse und des/der Standorte(s) sowie zugehörige gesetzliche und behördliche Aspekte, der Planung und Durchführung interner Audits und Managementbewertungen und deren Einhaltung Gewissheit über die Realisierung und Bereitschaft des Managementsystems der zu zertifizierenden/zertifizierten Organisation.
- Jeweils im 1. und 2. Kalenderjahr nach der Zertifizierungsentscheidung führt AssZert ein Audit (Überwachungsaudit) in der Organisation durch (Siebter Abschnitt des Angebotes). Diese Audits sollen AssZert davon überzeugen, dass das überprüfte Managementsystem unverändert angewendet wird und wirksam ist. Sofern das Audit über den geplanten Termin hinaus noch nicht abgeschlossen ist, welches die Durchführung, Berichtslegung und ggf. Erledigung von Korrekturmaßnahmen umfassen muss, wird von AssZert die Zertifizierung maximal für 6 Monate ausgesetzt und dies der Organisation unter Angabe der Konsequenz – keine Werbung mit der Zertifizierung durchzuführen – schriftlich mitgeteilt.
- Innerhalb der Aussetzungsfrist wird das Ende der Aussetzung nur durch ein Audit in der Organisation eingeleitet. Dieses Audit ist einschließlich aller Gesamtmaßnahmen (Durchführung des Audits, ggf. Erledigung von Korrekturmaßnahmen und Berichtserstellung) innerhalb der Aussetzungsfrist abzuschließen.
- Der Aufwand und die Abwicklung des jeweiligen Audits entspricht dem jeweiligen, verbindlichen Angebot, der Beauftragung und der verbindlichen Auftragsannahme nach der Antragsprüfung.
- Erfolgt keine Aufhebung der Aussetzung innerhalb der 6 Monatsfrist so ist § 6 anzuwenden.
(7) AssZert verpflichtet sich, alle betrieblichen Einzelheiten, insbesondere Daten, Fakten und schriftliche Unterlagen, die ihr aus dem Hause der zu zertifizierenden/ zertifizierten Organisation im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, vertraulich zu behandeln, sie ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und insbesondere keinem Dritten zugänglich zu machen. Für den Fall eines Verlustes, einer Beschädigung oder anderweitigen Unbrauchbarkeit wird die Organisation schriftlich informiert.
(8) Unabhängig von den vorstehend beschriebenen, regulären Audits kann AssZert auf Grund eines begründeten Verdachts einer Nichtkonformität (Nichterfüllung einer Anforderung der Prüfgrundlage oder einer rechtlichen Anforderung) zusätzliche Prüfungen vornehmen, die kurzfristig angekündigt oder auch unangekündigt durchzuführen sind. Gründe für soche Audits können z. B. sein:
– zur Verifizierung von Maßnahmen aus Feststellungen vorangegangener Audits
– zur Untersuchung von Beschwerden
– zur Untersuchung von Unfällen oder Schadensfällen (siehe § 7 (23))
– bei wesentlichen, strukturellen Änderungen in der Organisation
– als Konsequenz ausgesetzter Zertifizierungen in der Organisation.
(9) Erkenntnisse, die AssZert im Rahmen der Zertifizierungstätigkeiten erlangt, werden stets vertraulich behandelt.
AssZert registriert die für die Erteilung und die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlichen Daten für den internen Gebrauch. AssZert verarbeitet die in diesem Zusammenhang registrierten personenbezogen Daten ausschließlich für eigene Zwecke.
AssZert ist verpflichtet, die Organisation hierüber zu unterrichten, wenn es sich um eine bereitgestellte, vertrauliche Informationen handelt und diese Unterrichtung ihrerseits nicht gesetzlich verboten ist.
§ 4 Voraussetzungen zur Erteilung eines Zertifikates
(1) Das Zertifikat wird erteilt, wenn
- die zu zertifizierende Organisation über die erforderliche Ablauforganisation verfügt,
- die zu zertifizierende Organisation die Gewähr dafür bietet, dass sie die für die Unterhaltung des Managementsystems erforderlichen Mittel aufbringt.
- Ferner wird ein Zertifikat erteilt, wenn ein bestehendes Zertifizierungsverfahren für die Restlaufzeit übernommen wird, eine schlüssige und vollständige Zertifizierungsdokumentation eines akkreditierten Zertifizierers vorgelegt werden kann, das zu übernehmende Verfahren AssZert nachweislich bekannt ist sowie die vorgenannten Punkte nachweislich erfüllt sind.
(2) Die zu zertifizierende Organisation muss mindestens einen Leiter haben, der für das Managementsystem benannt ist.
(3) Die Erteilung des AssZert-Zertifikates ist ausgeschlossen, wenn
- erforderliche Anforderungen der jeweiligen Norm nicht dokumentiert sind,
- erforderliche Anforderungen der jeweiligen Norm zwar dokumentiert, aber nicht ausreichend in der betrieblichen Praxis umgesetzt sind.
§ 5 Erteilung des Zertifikates
Falls das Audit ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach den §§ 1, 3 und 4 erfüllt sind, erhält die zu zertifizierende Organisation von AssZert die Bestätigung in Form eines Zertifikates, dass die organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind und somit ein den Anforderungen der jeweiligen Norm entsprechendes Managementsystem vorhanden ist und verwirklicht wird.
Der erste dreijährige Zyklus der Zertifizierung beginnt mit der Entscheidung über die Zertifizierung.
§ 6 Rücknahme des Zertifikates (Widerruf der Zertifizierung)
(1) Sollten nachträglich festgestellte Tatsachen oder Informationen über einen möglichen Missbrauch oder über Mängel vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Aufbau-/Ablauforganisation der zertifizierten Organisation den in den §§ 1, 3, 4, 7 und 11 genannten Forderungen nicht entspricht, wird AssZert diesen Sachverhalt klären, indem das Verfahren nach § 2 bzw. § 3 im Hinblick auf die nachträglich bekannt gewordenen Fakten wiederholt wird. Die Zertifizierung kann insgesamt oder für ein bestimmtes Teilgebiet von AssZert zurückgenommen werden.
- Die zertifizierte Organisation verpflichtet sich, das Originalzertifikat auf Anforderung der AssZert zurückzugeben, sofern die Überwachung durch AssZert seitens der Organisation nicht ermöglicht wird.
- Sofern die zertifizierte Organisation um eine Aussetzung des Zertifizierungsverfahrens bittet, erfolgt ebenfalls die Rücknahme des Zertifikates.
(4) Die Rücknahme des AssZert-Zertifikates bedarf der Schriftform.
- Mit der Rücknahme erlischt das Recht der zertifizierten Organisation, den Hinweis auf die AssZert-Zertifizierung (siehe § 11) zu führen.
- Bei mangelnder Liquidität verpflichtet sich die zertifizierte Organisation, AssZert zu informieren, das Originalzertifikat auf Anforderung der AssZert zu übergeben und die Verwendung aller Werbematerialien einzustellen, die Verweise auf die Zertifizierung enthalten.
§ 7 Pflichten der zertifizierten Organisation
- Die zertifizierte Organisation unterliegt einer Überwachung durch AssZert, wobei die Voraussetzungen zur Erteilung eines Zertifikates gemäß § 4 sowie die Verwendung des Zertifikatssymbols gemäß § 11 überprüft werden. Zu diesem Zweck hat die zertifizierte Organisation AssZert die Einsichtnahme in die Prüftätigkeiten im Rahmen des Managementsystems (Interne Audits) zu gewähren.
- Die zertifizierte Organisation fertigt über die im Rahmen des Managementsystems durchgeführten Prüfungen nachweisbare Unterlagen an und bewahrt diese zumindest bis zum nächsten Audit auf.
- Des Weiteren hat die Organisation Beanstandungen und Reklamationen zu den gelieferten Produkten bzw. den erbrachten Dienstleistungen aufzuzeichnen und AssZert im Rahmen der Überwachung zur Verfügung zu stellen.
- Die zu zertifizierende/zertifizierte Organisation erlaubt dem Auditteam ausdrücklich, unter Wahrung der Verschwiegenheit, objektive Nachweise (Kopien, Mitschriften, Fotos, Messwerte etc.) zu allen Auditfeststellungen zu erheben und zu den Akten zu nehmen.
- Die zertifizierte Organisation zeigt AssZert unverzüglich an, wenn Einschränkungen oder Erweiterungen des Managementsystems erfolgen (z. B. Änderungen der Rechts- oder Organisationsform, der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Besitzverhältnisse, Kontaktadressen, Standorte, des vom zertifizierten Managementsystem erfassten Tätigkeitsfeldes) bzw. die wesentliche Veränderung oder sogar die Auflösung des Managementsystems erfolgt.
Es ist von AssZert zu entscheiden, ob ein Audit aus diesem besonderen Anlass zur Beurteilung der geänderten Situation erforderlich ist (siehe auch § 3 (9)).
- Die zertifizierte Organisation meldet AssZert unverzüglich die personellen Änderungen, die sich bei verantwortlichen Personen im Managementsystem ergeben werden bzw. ergeben haben.
- Die zertifizierte Organisation stellt bei Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung die Verwendung aller Werbematerialien ein, die Verweise auf die Zertifizierung enthalten.
- Die zertifizierte Organisation ändert alle Werbematerialien, wenn der Geltungsbereich der Zertifizierung reduziert oder erweitert wurde.
- Die zertifizierte Organisation muss sicherstellen, dass bei einem Verweis auf die Zertifizierung nicht der Eindruck einer Produkt-, Dienstleistungs- bzw. Prozesszertifizierung entsteht (siehe insbesondere auch § 11).
- Die zertifizierte Organisation muss sicherstellen, dass ihre Zertifizierung nicht in einer Art und Weise verwendet wird, die AssZert und/oder das Zertifizierungssystem in Misskredit bringt und das öffentliche Vertrauen verliert.
- Die zertifizierte Organisation muss sicherstellen, dass eine ausreichende Liquiditätsplanung erfolgt, um die Vergütung gemäß dem beauftragten Angebot zu gewährleisten.
- Die zertifizierte Organisation informiert unverzüglich die Zertifizierungsstelle über das Auftreten eines schwerwiegenden Vorfalls (dies sind z. B. Arbeitsunfälle mit schwerwiegenden Personenschäden, eingetretene oder potenzielle Umwelteinwirkungen mit schwerwiegenden Umweltschäden) oder über einen Verstoß gegen geltende rechtliche Vorschriften und Regelungen (Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht, Umweltschutzrecht, Produktrecht, Energienutzung), sobald das Einbeziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich wird. Auf Grundlage dieser Informationen entscheidet die Zertifizierungsstelle über die weitere Vorgehensweise (siehe § 6).
§ 8 Vergütung
(1) Die Vergütung der Leistungen von AssZert erfolgt gemäß dem jeweiligen Angebot.
(2) Honoraranpassungen für die nächsten Jahre werden im Einvernehmen zwischen der zertifizierten Organisation und AssZert festgelegt.
(3) Die Kalkulation des Aufwandes erfolgt jeweils in einem spezifizierten Angebot.
(4) Die Abrechnung erfolgt monatlich bezogen auf den jeweils abgeschlossenen Arbeitsschritt. Die gestellten Rechnungen sind jeweils ohne Abzug nach Rechnungserhalt unverzüglich zur Zahlung fällig.
§ 9 Gewährleistung/Haftung
(1) AssZert hat Schäden, die von ihr der zu zertifizierenden/zertifizierten Organisation in Durchführung des Vertrages zugefügt worden sind, nur insoweit zu ersetzen, als sie auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz zurückzuführen sind.
(2) Die Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und wird, sofern AssZert grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird, auf EUR 15.000,00 (in Worten: Fünfzehntausend EUR) für alle Schäden begrenzt, die durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall, dass die von AssZert eingesetzten Auditoren bzw. Mitglieder des Lenkungsgremiums direkt in Anspruch genommen werden.
(3) Für Schäden, die daraus entstehen, dass die zertifizierte Organisation wegen mangelnder Leistungen im zertifizierten Bereich in Anspruch genommen wird, haften AssZert und ihr Lenkungsgremium nicht.
Die zertifizierte Organisation ist in einem solchen Fall auch verpflichtet, AssZert von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 10 Kündigung
Dieser AGB kann jederzeit mit sofortiger Wirkung seitens der zu zertifizierenden/ zertifizierten Organisation ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Mit Wirksamwerden der Kündigung seitens der zu zertifizierenden/zertifizierten Organisation endet die Gültigkeit des Zertifikates.
AssZert ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein solcher Grund kann z. B. in der Vortäuschung falscher Sachverhalte durch den Auftraggeber während des Zertifizierungsverfahrens bestehen.
§ 11 Verwendung des Zertifikatssymbols und von Hinweisen auf die Zertifizierung
Erfolgt durch die Organisation ein Verweis auf den Zertifizierungsstatus, so sind die folgenden Anforderungen einzuhalten.
Das Zertifikat und das Zertifikatssymbol dürfen im Gültigkeitszeitraum der Zertifizierung für werbliche Zwecke verwendet werden; dies unter eindeutiger Angabe der zertifizierten Bereiche, des zertifizierten Leistungsspektrums/Geltungsbereichs sowie Beachtung des zivilrechtlichen Nutzungsrechts. Die Verwendung des Zertifikates und des Zertifikatssymbols darf nicht in irreführender Form verwendet oder mit irreführenden Angaben gemacht werden; z. B. in direktem Zusammenhang mit den Produkten bzw. der Dienstleistung, die die Organisation erzeugt oder vertreibt.
Insbesondere darf nicht der Eindruck entstehen, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung zertifiziert wurde.
Insgesamt darf die Zertifizierung nicht in einer Art und Weise verwendet werden, die die Zertifizierungsstelle und/oder das Zertifizierungssystem in Misskredit bringt und das öffentliche Vertrauen verloren geht.
Zeichennutzung
Das Zertifikatssymbol darf nicht auf Dienstleistungsdokumenten (z. B. auf Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen, Inspektionsberichten oder Zertifikaten) und nicht auf Produkten, Teilen von Produkten oder Produktverpackungen (Typenschilder oder Identifizierungsschilder gelten als Teil des Produkts) verwendet werden.
Aussagen in Bezug auf ein zertifiziertes Managementsystem
Aussagen in Bezug auf ein zertifiziertens Managementsystem dürfen auf Verpackungen und Begleitinformationen von Produkten erfolgen. Diese Aussagen müssen sich beziehen auf:
- die Benennung (z. B. Marke oder Name) der zertifizierten Organisation;
- die Art des Managementsystems (z. B. Qualität, Umwelt) und der angewendeten Norm;
- die ausstellende Zertifizierungsstelle (also AssZert).
Zertifizierungsdokumente oder Teile davon dürfen nicht in irreführender Form verwendet oder eine solche Verwendung gestattet werden.
Bei Zurückziehung, Aussetzung oder Änderungen des Geltungsbereichs einer Zertifizierung gelten die Absätze 6 bis 9 in § 7.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist die werbliche Maßnahme mit dem Zertifikat, dem Zertifikatssymbol oder Aussagen auf ein zertifiziertes Managementsystem schriftlich vor der Verwendung mit AssZert abzustimmen.
Bekannt gewordene Verstöße gegen diese Festlegungen werden seitens AssZert in geeigneter Weise überprüft, ggf. wird § 6 angewendet.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Diese AGB tritt mit der Beauftragung durch die Organisation und nach positiver Antragsprüfung durch AssZert mit der Unterzeichnung in Kraft.
- Beschwerden oder Einsprüche zu den erbrachten Leistungen von AssZert sind schriftlich (auch per E-Mail) an die Geschäftsführung der Zertifizierungsstelle zu richten.
- Sollten zwischen den Parteien aus diesem AGB oder den Aufträgen Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art entstehen, auch über die Geltung der Verträge, die gütlich nicht beizulegen sind, so wird das Lenkungsgremium der AssZert Zertifizierungsgesellschaft mbH über AssZert angerufen. Das Lenkungsgremium unterbreitet den Parteien Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit. Wird auf diesem Wege keine Einigung erzielt, so steht den Parteien der Weg zu einem Schiedsgericht offen. Für das Schiedsverfahren gelten die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen. Dabei ist die Interessenlage beider Parteien angemessen zu berücksichtigen. Offenbar werdende Lücken werden zwischen den Parteien einvernehmlich geschlossen.
(5) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.